LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2022
5 Sa 97/21
Normen:
AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TV VEZ v. 05.12.2013 § 4 Nr. 4.3.1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 5
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/20

Betriebsnormen eines Tarifvertrags i.S.d. § 3 Abs. 2 TVGTarifliche Inhaltsnormen gem. § 4 Abs. 1 TVGNegative tarifliche InhaltsnormenTarifliche Höchstüberlassungsdauer bei Zeitarbeitnehmern als negative tarifliche Inhaltsnorm

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 97/21

DRsp Nr. 2022/9245

Betriebsnormen eines Tarifvertrags i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG Tarifliche Inhaltsnormen gem. § 4 Abs. 1 TVG Negative tarifliche Inhaltsnormen Tarifliche Höchstüberlassungsdauer bei Zeitarbeitnehmern als negative tarifliche Inhaltsnorm

Eine tarifvertragliche Bestimmung, die abweichend vom Gesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) die Überlassungshöchstdauer regelt, ist eine Inhalts- und keine Betriebsnorm.

1. Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche Fragen betreffen Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Hierunter fallen Fragen, die unmittelbar die Organisation und die Gestaltung des Betriebs, also die Betriebsmittel und die Belegschaft, betreffen. Diese Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv. 2. Inhaltsnormen legen im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit die Inhalte des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest. Sie stellen in der Tarifpraxis den Schwerpunkt tariflicher Normen dar und regeln alle mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Fragen. 3. Tarifverträge können auch negative Inhaltsnormen enthalten. Dabei schränken die Tarifvertragsparteien den Arbeitgebern bestimmte Vertragsinhalte hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein.