Streitig ist, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2007 im Außendienst als Betriebsprüferin des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung in A tätig. Sie wohnt in B und verfügt dort über einen genehmigten mobilen Arbeitsplatz. Bis zum 31. Januar 2007 war sie im Finanzamt C tätig.
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