FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 01.03.2005
1 K 216/04
Normen:
AO § 118 ; AO § 202 ; FGO § 40 ;

Betriebsprüfungsbericht; Verwaltungsakt

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 216/04

DRsp Nr. 2005/8897

Betriebsprüfungsbericht; Verwaltungsakt

Die in einem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen sind nicht mit einem Rechtsbehelf gesondert anfechtbar. Der Prüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt. Anfechtbar sind nur die auf Grund des Prüfungsberichtes erlassenen Steuerbescheide.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 202 ; FGO § 40 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt - soweit ersichtlich - ein Unternehmen der Immobilienverwaltung. Der Beklagte hat durch die zuständige Prüfungsstelle des Finanzamts Neunkirchen bei Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 durchführen lassen, deren Feststellungen in dem Bericht vom 3. August 2004 niedergelegt sind (Bl. 5 ff.). Die Feststellungen sind im September 2004 ausgewertet worden. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 ist mangels Jahreserklärung noch nicht ergangen. Die Änderungsbescheide für das erste bis dritte Vierteljahr 2003 sowie für Oktober, November und Dezember 2003 wurden am 20. September 2004 zur Post gegeben.