Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015 und 01.07.2016.
Die klagende Partei war bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. April 2014 bezieht sie von der Beklagten eine betriebliche Rente.
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