FG Köln - Urteil vom 24.01.2007
13 K 336/07
Normen:
DBA-NL Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Art. 5 Abs. 1 ; KStG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 23 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 12 ; EG-Vertrag Art. 52 Art. 58 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1372
EFG 2007, 1349

Betriebsstätte auf militärischem Sperrgelände nach DBA-NL - Steuersatz beschränkt steuerpflichtiger Personen

FG Köln, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 13 K 336/07

DRsp Nr. 2007/10293

Betriebsstätte auf militärischem Sperrgelände nach DBA-NL - Steuersatz beschränkt steuerpflichtiger Personen

1) Eine Firma, die auf einem Nato-Flughafen in Deutschland Flugzeuge in einer hierfür vorgesehenen Reinigungshalle von innen und außen reinigt und für die Beschäftigten dort Aufenthalts- und Bereitschaftsräume bereit hält, unterhält sowohl nach deutschem Recht (§ 12 AO) als auch nach dem DBA-NL (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-NL) eine Betriebsstätte, wenn sie vertraglich berechtigt ist, die Räumlichkeiten zu nutzen und dies auch ungeachtet dessen, dass sich die Beschäftigten vor dem Betreten einer Sicherheitskontrolle unterziehen müssen. 2) Art. 52 i.V. mit Art. 58 EG-Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass es gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer höheren deutschen Körperschaftsteuerbelastung unterliegt als der voll ausgeschüttete Gewinn einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerlichen Tochtergesellschaft einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft.