Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen in Höhe von 17.741 Euro und Werbungskosten in Höhe von 4.615 Euro zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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