I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (6 K 4442/07), inwieweit sich Reisekosten bei der Antragstellerin auswirken.
Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2001 und 2002 wurde abgelehnt. Bezüglich der Aussetzungszinsen wurde weder Rechtsmittel (Einspruch oder Sprungklage) noch ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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