FG Sachsen - Beschluss vom 12.05.2004
5 V 830/03
Normen:
EStG § 1 Abs. 4 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO § 12 S. 1 § 171 Abs. 6 § 92 ; DBA-Kanada Art. 1 Art. 4 Abs. 1 ;

Betriebsstätte und gewerbliche Einkünfte im Inland durch Beratertätigkeit für deutsche GmbH; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 6 AO durch Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1994)

FG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 5 V 830/03

DRsp Nr. 2005/753

Betriebsstätte und gewerbliche Einkünfte im Inland durch Beratertätigkeit für deutsche GmbH; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 6 AO durch Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1994)

1. Ist bei dem nach seinen Angaben in verschiedenen ausländischen Staaten ansässigen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Inland nicht durchführbar und wird er vom FA vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Erklärung seiner der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünfte aufgefordert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 6 AO gehemmt.