BFH - Urteil vom 23.02.2005
XI R 21/04
Normen:
AO § 19 Abs. 3 S. 1 § 119 Abs. 1 § 124 § 193 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1218
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 149/03

Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XI R 21/04

DRsp Nr. 2005/10014

Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

1. § 19 Abs. 3 AO dient der Verwaltungsvereinfachung und soll eine gesonderte Feststellung vermeiden, in dem das an sich dafür zuständige FA gleichzeitig auch für die ESt für zuständig erklärt wird.2. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 AO nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn weitere Einkünfte i. S. des Satzes 1 vorhanden sind. Das Gesetz geht selbst davon aus, dass es sich dabei um "reale" Einkünfte handelt; die bloße Möglichkeit weiterer gewerblicher Einkünfte reicht nicht aus, um die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO begründete Zuständigkeit zu verändern.3. Die Ap kann auch durchgeführt werden, wenn geprüft werden soll, ob der Stpfl. einen gewerblichen Betrieb unterhält.

Normenkette:

AO § 19 Abs. 3 S. 1 § 119 Abs. 1 § 124 § 193 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den zulässigen Umfang einer Außenprüfung und über die Angemessenheit des Zeitpunkts des voraussichtlichen Prüfungsbeginns.