FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.05.2009
6 K 102/08
Normen:
GewStG § 2; GewStG § 9 Nr. 3; AO § 12; StAnpG § 16;
Fundstellen:
EFG 2009, 1665

Betriebsstättenbegriff bei Schiffen im internationalen Verkehr

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 102/08

DRsp Nr. 2009/17650

Betriebsstättenbegriff bei Schiffen im internationalen Verkehr

1. § 12 AO ist die maßgebende Vorschrift für den gewerbesteuerlichen Betriebsstättenbegriff. 2. Eine Geschäftseinrichtung muss einen festen Bezug zu einer bestimmten Stelle des Erdbodens haben, um 'fest' zu sein und die Merkmale einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 Satz 1 AO zu erfüllen. 3. Fahrende Schiffe begründen hiernach für die betreibenden Gesellschaften keine Betriebsstätte, weil es den Schiffen an einem festen Bezug zum Erdboden fehlt. Anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 2; GewStG § 9 Nr. 3; AO § 12; StAnpG § 16;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den gewerbesteuerlichen Betriebsstättenbegriff bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr.