FG Köln - Urteil vom 20.03.2002
10 K 5152/97
Normen:
AO 1977 § 12 ; DBA China Art. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 765

Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA China

FG Köln, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 K 5152/97

DRsp Nr. 2002/5246

Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA China

1) Der Betriebsstättenbegriff setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. 2) Eine 7-monatige Auftragstätigkeit in China in einem vom Auftraggeber angemieteten Büroraum kann eine hinreichende Verwurzelung zum Ausdruck bringen, die die Annahme einer festen Einrichtung rechtfertigt. Aus dem Begriff der Betriebsstätte kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwurzelung des Steuerpflichtigen notwendigerweise rechtlich abgesichert sein muss und dass es sich um fortlaufende Aufträge handeln muss. Auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung kann zur Annahme einer Betriebsstätte genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird.

Normenkette:

AO 1977 § 12 ; DBA China Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten inzwischen nur noch darüber, ob der Kläger in China eine Betriebsstätte unterhalten hat und die dort erzielten Einkünfte deshalb steuerfrei sind.