BFH - Beschluss vom 22.06.2010
VII B 244/09
Normen:
AO § 12; StromStV §16 Abs. 1; StromStG § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2020
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 154/09

Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 12 Abgabenordnung (AO) bezüglich einer ein geschlossenes System der Zucht, Brut, Aufzucht und Mast von Geflügel betreibenden Zweigniederlassung; Entnahme von Strom aus Anlagen eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes für eigene betriebliche Zwecke bei Leistung von Strom an eine Zweigniederlassung

BFH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VII B 244/09

DRsp Nr. 2010/17384

Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 12 Abgabenordnung (AO) bezüglich einer ein geschlossenes System der Zucht, Brut, Aufzucht und Mast von Geflügel betreibenden Zweigniederlassung; Entnahme von Strom aus Anlagen eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes für eigene betriebliche Zwecke bei Leistung von Strom an eine Zweigniederlassung

1. NV: Die Einstufung einer Geschäftseinrichtung oder Anlage als Betriebsstätte i. S. des § 12 AO und als selbständiges Unternehmen i. S. des § 2 Nr. 4 StromStG hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausprägung von räumlichen und zeitlichen Komponenten ab, so dass die Frage, ob eine bestimmte Anlage als Betriebsstätte bzw. als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesehen werden kann, nicht grundsätzlich bedeutsam ist. 2. NV: Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob eine schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als bloße Vorbereitungshandlung oder als verjährungshemmende Prüfungshandlung anzusehen ist, da es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Normenkette:

AO § 12; StromStV §16 Abs. 1; StromStG § 9 Abs. 3;

Gründe

I.