FG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2003
II 297/03
Normen:
FGO § 38 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ;

Betriebsstättenwechsel bei Antrag auf Aussetzung

FG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen II 297/03

DRsp Nr. 2004/1152

Betriebsstättenwechsel bei Antrag auf Aussetzung

Zur Bedeutung eines Betriebsstättenwechsels des Steuerpflichtigen nach Eingang eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.

Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der D... GmbH (GmbH) Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der GmbH in dem Parallelverfahren II 279/03 exemplarisch eingereichten Rechnungen (Gerichtsakte - GA - II 279/03 Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E..." zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 3) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".