FG Hessen - Urteil vom 02.04.2003
11 K 6139/97
Normen:
InvZulG 1991 § 2 Nr. 1 ; AO § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1190

Betriebstätte; Fördergebiet; Transportfahrzeug; Mitbenutzung; Privatraum; Büroecke - Betriebstätte bei Mitbenutzung von Räumen

FG Hessen, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 6139/97

DRsp Nr. 2003/9945

Betriebstätte; Fördergebiet; Transportfahrzeug; Mitbenutzung; Privatraum; Büroecke - Betriebstätte bei Mitbenutzung von Räumen

1. Die bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen begründet, insbesondere bei einem auch privat genutzten Raum, der Teil einer Wohnung ist, für sich genommen keine Betriebsstätte. 2. Von einer jederzeitigen Verfügbarkeit einer durch Raumteiler abgetrennten Sitzecke als Büroraum kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn weitere Personen den Raum betreten und in einer Art. und Weise nutzen dürfen, die einer ernsthaften geschäftlichen Betätigung (u.a. Kundenkontakte, Telefonate und Korrespondenz) entgegenstehen.

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 Nr. 1 ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1992 bis 1994 im Fördergebiet eine Betriebsstätte in X unterhalten hat.