FG Hamburg - Urteil vom 11.02.1998
III 210/91
Fundstellen:
EFG 1998, 817

Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen III 210/91

DRsp Nr. 2001/2829

Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe bei Verpachtung

1. Die Verpachtung eines Betriebs ist als bloße Betriebsunterbrechung zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt. 2. Selbst eine Betriebsverpachtung über einen Zeitraum von 17 Jahren steht einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen, wenn von vornherein eine Betriebsfortführung durch den Rechtsnachfolger beabsichtigt ist.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägers ihren Gewerbebetrieb aufgegeben hat oder ob der Kläger durch die Veräußerung eines Grundstückes einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn erzielt hat.

Der Kläger ist der Neffe der Eheleute A, die gemeinsam das Blumenhaus A. in der X.-Straße am Friedhof als Blumenbinderei und Friedhofsgärtnerei betrieben. Das Grundstück X.-Straße ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus; Hoffläche, Keller und Erdgeschoss dienten dem Geschäftsbetrieb, eine Wohnung im ersten Erdgeschoss wurde zeitweilig vermietet bzw. stand leer. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoss und das Dachgeschoss wurde von den Eheleuten A. zu Wohnzwecken genutzt.