Streitig ist, ob der Zufluss einer Versicherungsleistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Rahmen einer einzelunternehmerischen gewerblichen Tätigkeit als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Der in L wohnhafte Kläger betrieb als Einzelunternehmer im streitbefangenen Kalenderjahr 2002 eine Versicherungsagentur in K. Der Gewinn des Unternehmens wird mittels Bestandsvergleich durch eine Bilanz jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres ermittelt und nach den Vorschriften der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festgestellt.
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