BFH - Urteil vom 01.02.2006
XI R 41/04
Normen:
EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1455
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 60/03

Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen XI R 41/04

DRsp Nr. 2006/18657

Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

1. Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG bzw. des § 18 Abs. 3 EStG ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen. Das gilt auch bei der Veräußerung freiberuflich genutzten Vermögens.2. Ein Gebäude ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im funktionalen Sinne, wenn es für die Betriebsführung von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit ist. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck (branchenspezifische Herrichtung/Ausgestaltung) ist nicht erforderlich.3. Bei der Frage der Erheblichkeit stiller Reserven kommt es nicht nur auf den relativen Anteil der nicht aufgedeckten stillen Reserven an, vielmehr muss auch deren absoluter Betrag in die Beurteilung einfließen.

Normenkette:

EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wurde. Bis Ende 1995 waren an ihr folgende Gesellschafter beteiligt:

A 98 000 DM 98 %

B 1 000 DM 1 %

C 1 000 DM 1 %

Gesamt 100 000 DM 100 %