BFH - Urteil vom 18.05.2000
IV R 27/98
Normen:
EStG § 2, § 4 Abs. 1, 3, § 55 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1826
BFH/NV 2000, 1291
BFHE 192, 287
BStBl II 2000, 524
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

BFH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IV R 27/98

DRsp Nr. 2000/6483

Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

»1. Eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist. 2. Ein Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei.«

Normenkette:

EStG § 2, § 4 Abs. 1, 3, § 55 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin) wurde im Streitjahr mit ihrem am 3. März 1999 verstorbenen Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt; mit ihren beiden Söhnen, den Klägern und Revisionsklägern zu 2 und 3 (Kläger), führt sie den Rechtsstreit zugleich als Rechtsnachfolgerin des Erblassers fort.