BFH - Beschluss vom 28.07.2006
IV B 39/05
Normen:
EStG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2073
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 530/00

Betriebsverpachtung

BFH, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen IV B 39/05

DRsp Nr. 2006/24485

Betriebsverpachtung

Das sog. Verpächterwahlrecht geht selbst bei einer parzellierten Verpachtung mit dem Tod des Verpächters auf den Erben über.

Normenkette:

EStG § 13 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensmängel geltend gemacht hat, ist jedenfalls unbegründet.