LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2020
10 Sa 933/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9140/18

Betroffenheit des ideellen Persönlichkeitsrechtes beim MobbingSchwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch bewusste Nichteinladung zu betrieblichen Feiern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 933/19

DRsp Nr. 2020/8740

Betroffenheit des ideellen Persönlichkeitsrechtes beim Mobbing Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch bewusste Nichteinladung zu betrieblichen Feiern

Wenn der Vorgesetzte mehrfach mitteilt, die betreffende Mitarbeiterin sei im Unternehmen unerwünscht, dann ist dies eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Mobbing oder Bossing machen eine Rückkehr zum Arbeitsplatz unzumutbar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2019 - 4 Ca 9140/18 wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich gegen die Erteilung eines bestimmten Zeugnisses wendet.

II. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 2019 - 4 Ca 9140/18 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzes von mehr als 10.000,00 EUR und zur Zahlung einer Abfindung von mehr als 52.800,00 EUR brutto verurteilt worden ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.

IV. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.200,00 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand: