FG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2009
2 K 35/07 (PKH)
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1 S. 1; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 114; AO § 162;

Betrügerisch erlangte Kundengelder eines Unternehmensberaters als gewerbliche Einkünfte; Passivierungspflicht der Rückzahlungsverbindlichkeiten für betrügerisch einbehaltene Kundengelder auch bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

FG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 35/07 (PKH)

DRsp Nr. 2009/10796

Betrügerisch erlangte Kundengelder eines Unternehmensberaters als gewerbliche Einkünfte; Passivierungspflicht der Rückzahlungsverbindlichkeiten für betrügerisch einbehaltene Kundengelder auch bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

1. Stellt ein Unternehmensberater zahlreichen Kunden die Vermittlung von Darlehen in Aussicht, schließt er mit den Kunden entsprechende Darlehensverträge, worin sich die Kunden verpflichten, für die Vermittlung und als Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens "Eigenkapitalleistungen" i. H. v. bis zu 10 % der zu vermittelnden Darlehenssumme an den Unternehmensberater zu erbringen, und kommt der Unternehmensberater seiner für den Fall der Erfolglosigkeit der Darlehensvermittlung übernommenen Verpflichtung, die vereinnahmten "Eigenkapitalzahlungen" ohne Abzug an die Kunden zurückzuzahlen, in mindestens 31 Fällen in betrügerischer Absicht nicht nach, so sind die betrügerisch erlangten Kundengelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren.