OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2017
OVG 3 N 137.16
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 416; BRAO § 53;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 18.08.2016

Beurkundung der Zustellung im Wege des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses durch einen Rechtsreferendar; Bereitschaft eines Verfahrensbevollmächtigten zur Entgegennahme eines Urteils; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung fristgebundener Handlungen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen OVG 3 N 137.16

DRsp Nr. 2017/16119

Beurkundung der Zustellung im Wege des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses durch einen Rechtsreferendar; Bereitschaft eines Verfahrensbevollmächtigten zur Entgegennahme eines Urteils; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung fristgebundener Handlungen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2016 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 416; BRAO § 53;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels fristgerechter Vorlage einer Antragsschrift, die von einer nach § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO zur Prozessvertretung berechtigten Person unterschrieben ist, unzulässig.Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Hierauf wurde der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

1. Das angefochtene Urteil ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis am 23. August 2016 zugestellt worden.