Die Beteiligten streiten darüber, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge der Klägerin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind.
Die Klägerin ist im Mai 1955 geboren und hat mit ihrer Arbeitgeberin, der D.-Krankenkasse (D-KK), am 15. August 2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach sie ab dem 1. Januar 2013 im Alter von 57 Jahren beurlaubt wurde und fortan ein Ruhegeld erhalten hat.
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