BFH - Urteil vom 01.04.2009
IX R 39/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4293/06

Beurteilung der auf eine bestimmte Immobilie ausgerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Hinblick auf dessen Einkünfteerzielungsabsicht; Erstrecken der Vermietungstätigkeit auf die auf einem Grundstück befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile; Objektbezogenheit der Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX R 39/08

DRsp Nr. 2009/15236

Beurteilung der auf eine bestimmte Immobilie ausgerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Hinblick auf dessen Einkünfteerzielungsabsicht; Erstrecken der Vermietungstätigkeit auf die auf einem Grundstück befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile; Objektbezogenheit der Einkünfteerzielungsabsicht

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile. 2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.