I. Der Kläger nimmt die beklagten Steuerberater, die den Kläger im Zeitraum von 1993 - 2002 in steuerlichen Angelegenheiten beraten und (jedenfalls) ab 1996 dessen Steuererklärungen gefertigt haben, auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrages in Anspruch.
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