BFH - Urteil vom 29.03.2012
VI R 47/10
Normen:
GefStoffV § 52 Abs. 2; TRGS 519 Nr. 7; ZPO §§ 485 ff.; FGO § 76; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2314/07 33

Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren

BFH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen VI R 47/10

DRsp Nr. 2012/10797

Beurteilung der sog. Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten; Abziehbarkeit von Aufwendungen bei der unterlassenen Abwehr von konkreten Gesundheitsgefährdungen durch den Steuerpflichtigen; Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren

1. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen.2. Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar.3. Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nicht erforderlich. Gleichwohl hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.

Normenkette:

GefStoffV § 52 Abs. 2; TRGS 519 Nr. 7; ZPO §§ 485 ff.; FGO § 76; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; § ;