Auf die Revisionen der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 4 entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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