Streitig ist, ob die von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobene Umlage als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an die Wasserverbraucher zu beurteilen ist oder ob es sich um bloße Mitgliedsbeiträge handelt, denen eine Leistung nicht gegenübersteht.
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