FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2002
2 K 315/01
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1347

Beurteilung der von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobenen Umlage; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 315/01

DRsp Nr. 2003/7378

Beurteilung der von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobenen Umlage; Umsatzsteuer 1996

Eine von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobene Umlage stellt Entgelt von dritter Seite für die Wasserlieferungen des Verbands an die versorgungsberechtigten Grundstückseigentümer der ihm angehörenden Gemeinden dar, wenn sich die Umlage nach dem Wasserverbrauch der in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Nutzer bemisst.

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einem Wasserversorgungsverband bei seinen Mitgliedern zur Deckung des Fehlbetrags der Vorjahre erhobene Umlage als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an die Wasserverbraucher zu beurteilen ist oder ob es sich um bloße Mitgliedsbeiträge handelt, denen eine Leistung nicht gegenübersteht.