BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 45/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 0 K 954/09

Beurteilung der Zahlung von Nachtzuschlägen, Sonntagszuschlägen und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschaftsgeschäftsführer als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 45/10

DRsp Nr. 2010/22602

Beurteilung der Zahlung von Nachtzuschlägen, Sonntagszuschlägen und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschaftsgeschäftsführer als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit regelmäßig vGA darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung ausschließlich durch das Geschäftsverhältnis veranlasst sein kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht losgelöst von den Umständen des einzelnen Falles für eine Branche allgemein beantwortet werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.

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