BFH - Beschluss vom 03.05.2012
V S 13/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1485

Beurteilung der Zulässigkeit eines nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheides

BFH, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen V S 13/12

DRsp Nr. 2012/15401

Beurteilung der Zulässigkeit eines nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheides

1. NV: Ein Antrag auf AdV ist während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde auch für den Fall zulässig, dass das FG die AdV während des Klageverfahrens abgelehnt hat. 2. NV: Ein während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellter AdV-Antrag ist nur begründet, wenn eine Revisionszulassung in Betracht kommt. 3. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Mindestlizenzgebühren zu versagen ist, wenn der Lizenznehmer den Lizenzvertrag kündigt, zuvor aber eine Teilleistung bezogen hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH schloss am 17. August 1998 einen Lizenzvertrag mit einer GbR ab. Nach diesem Vertrag räumte die GbR als "Inhaber eines deutschen Patents sowie eines deutschen Gebrauchsmusters" der GmbH eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb bestimmter Vorrichtungen ein.