BGH - Beschluss vom 08.06.2017
1 StR 217/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; AO § 168 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2018, 36
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.12.2016

Beurteilung des Vorliegens von Tatvollendung oder Versuch i.R. der Steuerhinterziehung; Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch

BGH, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 1 StR 217/17

DRsp Nr. 2017/9060

Beurteilung des Vorliegens von Tatvollendung oder Versuch i.R. der Steuerhinterziehung; Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2016, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; AO § 168 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten A. jeweils wegen Steuerhinterziehung in 46 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 46 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.