I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gesamtsozialversicherungspflicht des Klägers.
Der 1978 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker (1998) und als Groß- und Einzelhandelskaufmann (2003).
Der Beigeladene zu 1 ist der Vater des Klägers. Er ist Kfz-Meister und betreibt unter der Bezeichnung "T." eine Spedition sowie unter der Firma "A." einen Kfz-Meisterbetrieb, als dessen Inhaber er im Rechtsverkehr auftritt.
Nach Abschluss seiner Ausbildung war der Kläger bis zum 02.03.2003 arbeitslos gemeldet. Zum 03.03.2003 meldete er sich bei der zu 3 beigeladenen Agentur für Arbeit in eine Beschäftigung ab; diese förderte die Einstellung des Klägers durch Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für arbeitslose Jugendliche.
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