BFH - Beschluss vom 03.03.2009
I B 51/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; GmbHG § 34;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1280
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 269/06

Beurteilung einer Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH an ihre Gesellschafter zum Nennwert als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen I B 51/08

DRsp Nr. 2009/14533

Beurteilung einer Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH an ihre Gesellschafter zum Nennwert als verdeckte Gewinnausschüttung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; GmbHG § 34;

Gründe:

I.

Streitpunkt ist, ob die Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen einer GmbH an ihre Gesellschafter zum Nennwert als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital sich im Streitjahr (2000) auf 210 000 DM belief. Gesellschafterinnen waren zunächst zwei norwegische Gesellschaften mit jeweils drei Geschäftsanteilen zu 31 500 DM (= insgesamt 94 500 DM). Außerdem hielt die Klägerin zwei Geschäftsanteile zu je 10 500 DM als eigene Anteile; diese hatte sie im Jahr 1981 von zwei Gesellschaftern bzw. deren Erben gegen Zahlung der Nennwerte erworben. In ihrer Bilanz aktivierte die Klägerin die eigenen Anteile ebenfalls mit deren Nennwerten. Überlegungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin in den Jahren 1985 und 1988, die eigenen Anteile in Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung einzuziehen, wurden mit Blick auf die dafür erforderlichen Formalitäten aufgegeben.