BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 190/09
Normen:
BGB § 166 Abs. 2; AO § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1808/08

Beurteilung eines Geschäfts als Scheingeschäft bei Beteiligung einer Gebietskörperschaft unter Beachtung der im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Geschäft für sie verbindlichen kommunalen Vorschriften

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 190/09

DRsp Nr. 2010/22339

Beurteilung eines Geschäfts als Scheingeschäft bei Beteiligung einer Gebietskörperschaft unter Beachtung der im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Geschäft für sie verbindlichen kommunalen Vorschriften

1. NV: Die Verwertung einer Urkunde kann nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Gehör führen, wenn das FG aus der Urkunde keine entscheidungserheblichen Schlüsse zieht. 2. NV: Eine das Gehörsrecht verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht schon darin, dass das FG im Ergebnis einen Aspekt für maßgeblich hält, der im Lauf des Verfahrens streitig erörtert worden und dann zunächst in den Hintergrund getreten ist. 3. NV: Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das FG auch die im Urteil nicht ausdrücklich erwähnten Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. 4. NV: Wird die Verweigerung eines Schriftsatznachlasses als Verfahrensmangel gerügt, so muss dargetan werden, was in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.