FG München - Urteil vom 27.08.2009
3 K 2609/06
Normen:
AO § 158, § 140 ff.; AO 1977 § 90 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; AO § 158; AO § 140 ff.; AO § 90 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Beurteilung von außerhalb der Buchführung in Kalendern aufgezeichneten höheren Umsätzen als tatsächlich erzielte Umsätze bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG München, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 3 K 2609/06

DRsp Nr. 2010/22914

Beurteilung von außerhalb der Buchführung in Kalendern aufgezeichneten höheren Umsätzen als tatsächlich erzielte Umsätze bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Soweit im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Umstände aus seiner alleinigen Wissens- und Einflusssphäre nicht offenbart, mindert sich für das Gericht, dem weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen, die Sachaufklärungspflicht und das Beweismaß auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. In diesem Fall können i. R. d. Beweiswürdigung aus der Verweigerung der dem Kläger möglichen Mitwirkung für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden, ohne dass es einer Schätzung bedarf oder eine Beweislastentscheidung zu treffen ist.

Normenkette:

AO § 158, § 140 ff.; AO 1977 § 90 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; AO § 158; AO § 140 ff.; AO § 90 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe der Umsätze zweier Gaststätten der Klägerin.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin vom 21. November 1990 bis 31. März 1999 die Pizzeria R in B und ab 1. April 1999 die Pizzeria D in M. In beiden Gaststätten wurden sowohl ein Restaurant als auch ein Straßenverkauf betrieben.