BFH - Beschluss vom 12.10.2011
III B 56/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 241/10

Beurteilung von Divergenz bzgl. einer Abweichung vom Rechtssatz über die Qualifikation eines Kindergeld-Festsetzungsbescheides als personenbezogener Verwaltungsakt

BFH, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen III B 56/11

DRsp Nr. 2011/21534

Beurteilung von Divergenz bzgl. einer Abweichung vom Rechtssatz über die Qualifikation eines Kindergeld-Festsetzungsbescheides als personenbezogener Verwaltungsakt

1. NV: Das Vorliegen einer Divergenz setzt u.a. voraus, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. 2. NV: Der Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) haftet gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO für die Verbindlichkeit, die aus einem bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen und gegen diesen gerichteten Erstattungsanspruch resultiert, welcher die rechtsgrundlose Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum vor dem Tod des Erblassers betrifft.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sofern der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurde, liegt er jedenfalls nicht vor.