Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die den Klägern im Rahmen einer Schenkung zugewandten Grundstücke als Verwaltungsvermögen beurteilt hat, das von der in § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zuletzt durch Art.
Die Kläger erhielten mit Vertrag vom 30. Juli 2012 (Notariat X UR [ ___ ]; vgl. Anlage K 8 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 111 ff.) von ihrem Onkel, A, die im Grundbuch von X Blatt [ ___ ] eingetragenen Grundstücke Flst. Nrn. [ ___ ] und [ ___ ] und Blatt [ ___ ] eingetragenen Grundstücke Flst. Nrn. [ ___ ] und [ ___ ] übergeben. Diese Übergabe hatte folgenden Hintergrund:
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