FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2003
13 K 140/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ; BGB § 242 ;

Beurteilung von Werbetexten durch Philosophen als gewerbliche Tätigkeit; Verwirkung des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden wegen geänderter Einkünftequalifikation; Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 140/01

DRsp Nr. 2003/7285

Beurteilung von Werbetexten durch Philosophen als gewerbliche Tätigkeit; Verwirkung des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden wegen geänderter Einkünftequalifikation; Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1996

1. Besteht die Aufgabe eines promovierten Philosophen und Zeitungswissenschaftlers im wesentlichen darin, vorgefertigte Texte ausschließlich für die Eigenwerbung eines Unternehmens mündlich zu beurteilen bzw. zu überarbeiten, liegt weder eine künstlerische, eine schriftstellerische noch die einem beratenden Betriebswirt ähnliche zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende Tätigkeit vor. 2. Wird in einem Betriebsprüfungsbericht festgestellt, dass eine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist und stellt sich heraus, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, wenn bereits für die Folgejahre Einkommensteuerbescheide mit einer freiberuflichen Qualifikation der Tätigkeit ergangen sind.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren 1990-1996 einer zur Gewerbesteuerpflicht führenden gewerblichen oder einer nicht der Gewerbesteuer unterliegenden selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.