FG Hessen - Urteil vom 16.09.2004
13 K 668/02
Normen:
StBerG § 37 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit; Steuerberaterprüfung; Prüfungsstoff; Rechtspolitik; Gesetzentwurf; Steuermodell; Tischgröße - Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer Steuerrechtsklausur

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 13 K 668/02

DRsp Nr. 2005/658

Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit; Steuerberaterprüfung; Prüfungsstoff; Rechtspolitik; Gesetzentwurf; Steuermodell; Tischgröße - Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer Steuerrechtsklausur

1. Der dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraum kann nicht dazu führen, dass der Prüfer jede noch eben vertretbare Antwort als richtig zu bewerten hat. Vielmehr setzt eine richtige Antwort neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus. 2. Die Bewertung der Qualität der Argumentation durch den Prüfer unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Dazu gehört auch, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erwartet werden. 3. Aufgrund des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums sind unterschiedliche Bewertungen möglich, ohne dass die eine oder andere Beurteilung zwingend richtig oder falsch sein muss. 4. Fragen nach aktuellen und steuerrechtspolitischen in der Fachwelt diskutierten Gesetzentwürfe liegen nicht außerhalb des Prüfungsstoffes einer Steuerberaterprüfung.