Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2016 -
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 9,90 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Gebühren für eine Feuerstättenschau und Ausstellung eines Feuerstättenbescheides Umsatzsteuer ansetzen darf.
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