BGH - Urteil vom 27.05.2020
XII ZR 107/17
Normen:
BGB § 125; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1-2; BGB § 894;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 50
FamRB 2020, 328
FamRZ 2020, 1604
MDR 2020, 1240
NJW-RR 2020, 962
NZM 2020, 997
NotBZ 2020, 464
WM 2021, 1918
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 30/17
LG Dessau-Roßlau, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 55/16

Bevollmächtigung der anderen Partei durch eine Partei unwiderruflich zur Auflassung zur Sicherung der Vollziehung des Vertrags und der Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags; Erteilung der Auflassungsvollmacht in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel als ebenfalls unwirksam

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen XII ZR 107/17

DRsp Nr. 2020/9672

Bevollmächtigung der anderen Partei durch eine Partei unwiderruflich zur Auflassung zur Sicherung der Vollziehung des Vertrags und der Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags; Erteilung der Auflassungsvollmacht in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel als ebenfalls unwirksam

Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrags - und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrags - zu sichern (im Anschluss an BGH Urteile vom 19. Dezember 1963 - V ZR 121/62 - WM 1964, 182; vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 - NJW-RR 1988, 348 und vom 17. März 1989 - V ZR 233/87 - NJW-RR 1989, 1099).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1-2; BGB § 894;

Tatbestand