FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2014
1 K 181/12
Normen:
AO § 109; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 429

Bevorzugte Anforderung der ESt-Erklärungen 2010 - Verspätungszuschlag

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 1 K 181/12

DRsp Nr. 2015/43

Bevorzugte Anforderung der ESt-Erklärungen 2010 – Verspätungszuschlag

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden sind seitens der FG nur eingeschränkt überprüfbar (§ 102 FGO). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Ermessens-VA i.R. einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind alle Ermessenerwägungen zu berücksichtigen, die das FA bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat. Es ist ausreichend, dass das FA die maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung mitteilt.

Normenkette:

AO § 109; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anforderung der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2010 zum 31.08.2011 (nachfolgend: vorzeitige Anforderung) und der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2010 rechtmäßig sind.

Die Kläger werden seit Jahren beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Mindestens seit 2007 wurden die Steuererklärungen der Kläger von dem Steuerberater X aus Y erstellt.