Streitig ist, ob die Anforderung der Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2010 zum 31.08.2011 (nachfolgend: vorzeitige Anforderung) und der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2010 rechtmäßig sind.
Die Kläger werden seit Jahren beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Mindestens seit 2007 wurden die Steuererklärungen der Kläger von dem Steuerberater X aus Y erstellt.
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