I.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren (1997 - 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Klägerin, eine Hotelfachfrau, meldete am 5. Februar 1997 bei der Gemeinde einen Wasch- und Bügelservice als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde bis ins Jahr 2000 in einem Kellerraum eines angemieteten Reiheneckhauses ausgeübt, das im Übrigen von der Familie des Klägers für Wohnzwecke genutzt wurde. Für die Streitjahre erklärte sie daraus gewerbliche Einkünfte wie folgt:
1997
1998
1999
2000
Summe
Erklärung vom
8.3.98
4.7.99
8.3.00
12.6.01
Betriebseinnahmen gesamt
7.785,06
30.307,17
36.681,34
3.273,92
78.047,49
davon Netto-Einnahmen aus Wasch- und Bügelservice:
578,71
2.354,81
1.641,87
1.096,97
5.672,36
Betriebsausgaben:
38.488,06
50.800,98
52.659,16
5.510,90
147.459,10
Verlust
30.703,00
20.493,81
15.977,82
2.236,98
69.411,61
alle Beträge in DM
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die gewerblichen Verluste in den Erstbescheiden vorläufig im Wesentlichen an. Im Einzelnen:
1997
1998
1999
2000
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