I. Mit Bescheid vom 21. April 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Grunderwerbsteuer in Höhe von 28 000 DM für einen Erwerbsvorgang vom 30. Dezember 1996 fest. Nach Angabe des FA ist der Bescheid noch am gleichen Tag zur Post gegeben worden. Die entsprechende Verfügung in den Akten des FA enthält keinen Absendevermerk.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren machte er geltend, dass er den Bescheid nicht erhalten habe. Der Einspruch wurde vom FA wegen Versäumung der Frist als unzulässig verworfen.
Mit der dagegen gerichteten Klage wurde eine Herabsetzung der festgesetzten Grunderwerbsteuer begehrt.
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