FG München - Urteil vom 10.04.2003
14 K 5054/99
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 124 ;

Beweis für Zugang eines Verwaltungsakts; Umsatzsteuer 1989

FG München, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 14 K 5054/99

DRsp Nr. 2004/2684

Beweis für Zugang eines Verwaltungsakts; Umsatzsteuer 1989

Wird der Nichtzugang eines Umsatzsteuerbescheides, dessen Absendung vom FA wegen fehlendem Absendevermerk nicht bewiesen werden kann, nicht unmittelbar nach einem Hinweis des FA auf das Bestehen des Umsatzsteuerbescheides gerügt, ist dies kein ausreichender Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Zugang des Bescheids.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 124 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es das Finanzamt (FA) zu Recht abgelehnt hat, eine (geänderte) Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1989 zu erlassen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der ... und beteiligt sind. Der Gesellschafte ... brachte sein Einzelunternehmen mit Vertrag vom 18. Januar 1989 rückwirkend zum 1. Januar 1989 in die Gesellschaft ein. Unter anderem stellte er mit Einbringungsrechnung vom 20. Januar 1989 der GbR einen Betrag i.H.v. 184.360,36 DM zuzüglich 11% Umsatzsteuer in Rechnung. Die Vorsteuern aus der Einbringung wurden in der beim FA am 18. Februar 1990 eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalenderjahr geltend gemacht.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung (August bis Dezember 1990) kürzte das FA die geltend gemachten Vorsteuern um 20.279,64 DM und setzte mit Umsatzsteuerbescheid vom 23. Januar 1991 die Umsatzsteuer für 1989 auf einen Erstattungsbetrag von 96.699,00 DM fest.