I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte aus Rechnungen des X mit dem Datum des 28. November 1996 über Fleischlieferungen in der Zeit vom 20. Oktober 1988 bis 15. Februar 1989 die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge von insgesamt ... DM als Vorsteuern bei der Steuerfestsetzung für 1996 geltend. Die Rechnungen waren als "berichtigte Rechnungen" bezeichnet und von X mit einer Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und "z.Zt." in Kanada ausgestellt worden.
Bei dem der Klägerin berechneten Fleisch handelt es sich um Ware, die aus der CSSR in der Zeit vom 26. August 1988 bis 17. Februar 1989 unter Umgehung der Zollvorschriften in insgesamt 57 Partien in der Bundesrepublik abgesetzt wurde. Nachdem die Zollfahndung den Schmuggel aufgedeckt hatte, wurde einer der daran Beteiligten, der Schlachter Z zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. X, der zuvor bereits in Strafverfahren verwickelt worden und über dessen Vermögen das Konkursverfahren im Januar 1987 eröffnet worden war, entzog sich dem Strafverfahren wegen der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit den erwähnten Fleischgeschäften und flüchtete nach Kanada.
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