BFH, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 76/03
DRsp Nr. 2003/12742
Beweisaufnahme; Beteiligtenöffentlichkeit
1. Die Beteiligten werden gem. § 83 Satz 1 FGO von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gilt für alle Möglichkeiten der Beweiserhebung.2. Sind die Beteiligten unter Verstoß gegen § 83FGO von einem Termin über eine Beweisaufnahme nicht benachrichtigt worden und nehmen sie infolge ihrer Unkenntnis am Termin nicht teil, wird das Recht auf Gehör verletzt.3. Auch das Recht auf Beteiligtenöffentlichkeit als spezielle Auslegung des Anspruchs auf Gehör gehört zu den Verfahrensfehlern, auf deren Rüge verzichtet werden kann.