Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) nicht verletzt.
Es hat weder einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag übergangen (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2005 VI B 30/05, BFH/NV 2005, 2046) noch musste sich ihm eine Beweiserhebung von Amts wegen aufdrängen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2002 IV B 22/01, BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690, Nr. 1 b).
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