BFH - Beschluss vom 03.03.2006
IV B 127/04
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1133
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 2270/02 G, F - 29.4.2004,

Beweiserhebung; Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen IV B 127/04

DRsp Nr. 2006/10881

Beweiserhebung; Sachaufklärung

Das FG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt, wenn es weder einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag übergangen hat noch sich ihm eine Beweiserhebung von Amts wegen aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) nicht verletzt.

Es hat weder einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag übergangen (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2005 VI B 30/05, BFH/NV 2005, 2046) noch musste sich ihm eine Beweiserhebung von Amts wegen aufdrängen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2002 IV B 22/01, BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690, Nr. 1 b).