BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 130/09
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 295 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2282
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2220/06

Beweiserhebung von Amts wegenVerlust des Rügerechts

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 130/09

DRsp Nr. 2010/18279

Beweiserhebung von Amts wegenVerlust des Rügerechts

1. NV: Hält das FG den Inhalt eines schriftlichen Vertragwerks für folgerichtig und in sich widerspruchsfrei, während ein Prozessbeteiligter den Vertragsinhalt als widersprüchlich ansieht, ist das FG nicht von Amts wegen gehalten, die am Vertragsschluss Beteiligten als Zeugen zum gewollten Vertragsinhalt zu vernehmen. 2. NV: Das Rügerecht eines Beteiligten in Bezug auf das Übergehen eines auf Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrags geht verloren, wenn die Zeugen zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht geladen worden sind, der Vorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet hat, eine Entscheidung werde am Schluss der Sitzung ergehen, ohne das der Beteiligte das übergehen des Beweisantrags gerügt hat.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 295 ZPO;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob eine Abtretung von Darlehensforderungen an ein Bankenkonsortium als echte Forfaitierung anzusehen ist.