Nach der Rechtsprechung des BFH kann von der Mitnahme eines Nettolohns pro tatsächlich durchgeführter Familienheimfahrt ausgegangen werden. Dabei gilt diese Beweiserleichterung insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird (BFH vom 4.8.1994, BStBl. II 1995, 114). Nachdem sich die Verwaltung dieser Rechtsprechung angeschlossen hat (BMF-Schreiben vom 22.12.1994, BStBl. I 1994, 928, Tz. 2.3 a.E.), sieht der BFH keinen weiteren Klärungsbedarf.
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